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Die sieben Weihen

(M. St. V, 7). Die katholische Kirche unterscheidet vier niedere und drei höhere Weihen, durch welche Jemand in den geistlichen Stand aufgenommen wird, und nimmt somit sieben verschiedene Grade von Mitgliedern desselben an. 1. Die Sacristane und Glöckner, welche es nur mit rein äußerlichen Geschäften zu thun haben. 2. Die Lectoren, welche die Lection aus der Bibel vor der Gemeine lesen oder absingen. 3. Die Exorcisten oder Teufelsbeschwörer, die dem Priester bei der Taufe durch Ablesen der Beschwörungsformel assistiren. 4. Die Akoluthen, welche den Priester bei der Messe bedienen, ihm besonders Wein und Wasser bei dem Abendmahl darreichen. – Durch diese kleineren Weihen erhält der Candidat noch nicht den Charakter der geistlichen Würde, da sie ihn zu keiner selbständigen Amtshandlung berechtigen. Dies thun erst die höheren Weihen, welche zum Tragen der geistlichen Amtskleidung und zur Tonsur berechtigen und zugleich zur Ehelosigkeit verbindlich machen. Zu den drei oberen Graden von Geistlichen gehören: 5. Die Subdiakonen, welche die Aufsicht über die heiligen Gefäße führen und die Epistel vor der Gemeine abzusingen haben. 6. Die Diakonen, welche die Stola (s. d.) und die Dalmatica (das priesterliche Oberkleid) tragen, bei der Messe die Oblaten austheilen und taufen und predigen dürfen. 7. Die Priester oder Presbyter, welche alle Sacramente verwalten dürfen mit Ausnahme der Firmelung und der Ordination. Zu den beiden letzteren Handlungen sind nur die Bischöfe berechtigt, die zugleich sämmtliche sieben Weihen, oder überhaupt die Weihung (Gsts. 10, 143) ertheilen.

 
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