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Vollmacht

(Picc. III, 2), ein schriftlicher Auftrag, zufolge dessen Jemand berechtigt ist, gewisse Geschäfte in eines Anderen Namen zu vollziehen, bes. im Namen eines Monarchen; daher (D. C. II, 2) „souveräne Vollmacht“. Bildl. s. v. w. ein gegebenes Versprechen, auf das man sich verlassen und berufen kann, wie (Ged. Resignation) „Vollmachtsbrief zum Glücke“.

 
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