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Scherge

eig. Gerichtsdiener, bildl. Vollstrecker des Willens ihrer Herren, wie (Wst. T. IV, 2):

„Wir aber sind nur Schergen des Gesetzes“

und (M. St. I, 8), wo Paulet sein Hüteramt ein „Schergenamt“ nennt.

 
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