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Parlamentvon dem franz. parler, sprechen, hieß in Frankreich vor der Revolution das höchste Gericht einer Provinz, welches auch Antheil an der höchsten Gewalt hatte. Als daher König Karl (J. v. O. I, 5) fragt:
antwortet ihm La Hire:
In England ist das Parlament (K. u. L. II, 3 – M. St. I, 7) die Reichsversammlung. Der König (oder die Königin) ist dort das geheiligte Oberhaupt des Volkes und für seine Handlungen nicht verantwortlich, wohl aber die Minister; daher sagt Paulet (M. Stuart I, 2) zu Maria:
Denn in Betreff der Regierung und Gesetzgebung darf der König nicht eigenmächtig verfahren, sondern es gehört dazu die Einwilligung des Parlaments oder der Stellvertreter des Volks. Diese Stellvertretung besteht aus dem Oberhaus (M. St. I, 7) und dem Unterhaus, oder (M. St. I, 6) dem „Haus der Lords und der Gemeinen“. In dem Oberhause (Chamber of Peers) sitzen die Mitglieder des hohen Adels, die Erzbischöfe und Bischöfe des Landes, und der Lord-Großkanzler führt den Vorsitz. Das Unterhaus (Chamber of Commons) besteht aus Deputirten der Grafschaften und der Städte, die gesetzlich von dem Könige ganz unabhängig sind. Somit liegt die Hauptmacht des englischen Staates wesentlich in dem Parlamente; daher sagt König Karl (J. v. O. I, 4):
Ebendeshalb bricht auch Elisabeth (M. St. IV, 10) in die Klage aus:
Desgl. sagt auch Lord Leicester (M. St. II, 4):
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