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Kirchenstrafen(M. St. V, 7). Da die Kirche, insofern sie es mit der Seelsorge zu thun hat, auf Erhaltung eines reinen sittlichen Lebenswandels bei ihren Anhängern dringen muß, so hat sie von jeher den Irrenden Zurechtweisungen zu Theil werden lassen, den Fehlenden aber Büßungen auferlegt. Besonders geschah dies für solche Vergehen, welche von dem weltlichen Richter ungeahndet bleiben. Die von der katholischen Kirche auferlegten Strafen bestehen in Gebeten, Fasten, Almosen, Geldspenden zu milden Stiftungen, Enthaltungen von erlaubten Genüssen, Kasteiungen, Wallfahrten nach heiligen Orten; endlich bei entschiedener Widersetzlichkeit in der Strafe der Excommunication, d. h. der Ausschließung vom Gottesdienste und den Sacramenten. |
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