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Kanongr. zunächst s. v. w. Regel od. Richtschnur; dann das Kirchengesetz, besonders das Verzeichniß der heiligen Schriften, die bei Festsetzung der Glaubenslehren als Richtschnur dienen sollten; daher heißt es (Gsts. 10, 172) von dem Marchese: „er hätte auf einen Artikel des Kanons geschworen“. |
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