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Hofamt

(D. C. I, 6). Hofämter sind theils die alten Erb- od. Erzämter (s. d.), theils die neueren, welche zum Theil auf jene früheren gegründet sind. Sie bestehen in persönlichen Dienstleistungen und Obliegenheiten, welche mit dem fürstlichen Hauswesen in Verbindung stehen.

 
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