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friedliches Geleit(W. T. II, 2), d. h. eine Begleitung von Bewaffneten, wie sie besonders zur Zeit der inneren Befehdungen in Deutschland gegen Entrichtung einer Abgabe an den betreffenden Kriegsherrn, Kaufleuten oder anderen Reisenden mitgegeben wurde, damit sie gegen die Anfälle der Raubritter oder anderer Verfolger geschützt wären. |
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