Friedrich
Schiller

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Creditor

(Picc. I, 1 – V. a. v. E.), ein Gläubiger, der Geld ausgeliehen und zu fordern hat. – Creditiv (Wst. T. I, 5), Beglaubigungsschreiben, schriftliche Vollmacht; auch bildl. „das Creditiv eines Wunderthäters“ (Gsts. 10, 196), d. i. die Beglaubigung, welche ihm die leichtgläubige Menge ertheilt.

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