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bannen(W. T. II, 1). Die Wurzel eines Wortes genau anzugeben, ist in sehr vielen Fällen, wie auch in diesem, mit großen Schwierigkeiten verbunden, s. über bannen Gr. d. W. Ursprünglich bedeutet es „Hegen des Gerichtes“, dann sagt man „ein Forst oder Wald, ein Gewässer bannen, sie für heilig und unverletzlich erklären, der gewöhnlichen Benutzung entziehen“, daher wird das Jagdrecht an manchen Orten „Wildbann“ genannt. Deshalb heißt es (II, 1): „Sie werden den Hochflug und das Hochgewilde bannen.“ So ein gesetzlich bindender Ausspruch, verstärkt durch den Volksaberglauben, besteht auch für die gegen Lawinenstürze künstlich angelegten Schirmwälder; daher (III, 3): „Der Meister Hirt erzählt’s. – Die Bäume seien gebannt, sagt er, und wer sie schädige, dem wachse seine Hand heraus zum Grabe.“ Eben daher kommt wohl auch Banner (II, 1), d. h. die Fahne, an welche die Truppen durch ihren Eid gefesselt sind; desgl. Bannerherr (I, 2 u. II, 1), der ein eigenes Banner erheben kann und zugleich mit der peinlichen Gerichtsbarkeit beliehen ist. – Blutbann (II, 2) ist die oberste Criminalgewalt, d. h. das Recht, am Leben zu strafen. Der Ausdruck Blutbann war schon im deutschen Alterthume üblich, wo die sogenannten Centgrafen (II, 2 „ein großer Graf“), welche mit der Gerichtsbarkeit über mehrere Hundert betraut waren, dieses Recht hatten. – Heerbann, oder schweizerisch und alt Heribann (II, 2) hieß das Aufgebot aller waffenfähigen freien Männer, die sich selbst ausrüsten und auf dem Zuge eine bestimmte Zeit lang mit Lebensmitteln versehen mußten. Anfangs durfte der Heerbann nur für allgemeine vom Volk beschlossene Kriege aufgeboten werden; später jedoch ward dies ein Recht des Kaisers. Bildlich wird endlich Bann, nach Gr. d. W. angewendet im Sinne des Fluchs, Zaubers, der Fessel, des Verbotes überhaupt, wie (Picc. III, 4), wo Max in Beziehung auf Theklas reichen Schmuck von Wallenstein sagt:
Desgl. (Wst. T. V, 2) von dem Weihwasser:
und (Wst. T. V, 4), wo Wallenstein von der zersprungenen goldenen Kette sagt:
Endlich auch im Sinne des kirchlichen, den Sünder von der Gemeinde ausschließenden Bannes auch W. T. V, 1: „Denn mit des Bannes Fluch bewaffnet, kommt der Ungarn Königin, die strenge Agnes“ (s. daselbst), obwohl Gr. d. W. diese Stelle unter die entfernteren, bildlichen Anwendungen setzt. Erwähnungen
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Jürgen Kühnle
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